Zusammenfassung
Die Dokumentationspflicht des Arztes folgt als selbständige vertragliche Nebenpflicht
aus dem Arztvertrag bzw. dem Krankenhausaufnahmevertrag. Eine solche gegenüber dem
Patienten bestehende Pflicht wurde bisher von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung
und Literatur verneint mit der Begründung, ärztliche Aufzeichnungen seien nur eine
interne Gedächtnisstütze des Arztes und zur sorgfältigen und vollständigen Führung
dem Patienten gegenüber bestehe keine Pflicht (1). Die Nichtanfertigung von Aufzeichnungen
hatte nach dieser Auffassung lediglich beweisrechtliche Konsequenzen. Diese auf «einer
überholten ärztlichen Berufsauffassung» beruhende Ansicht hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in seinem Urteil vom 27. 6. 1978 (2) aufgegeben. Der BGH anerkennt nunmehr eine
aus dem Arztvertrag folgende «Pflicht des Arztes zu angemessener Dokumentation» als
«selbstverständliche therapeutische Pflicht gegenüber dem Patienten». Daneben hat
die ärztliche Dokumentation nach wie vor Bedeutung für die Realisierung möglicher
Schadensersatzforderungen des Patienten.